Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen von Maschinenverleih Illini | Inhaber: Sebastian Illini, Guggenmühle 8, 90584 Allersberg, E-Mail: info@maschinenverleih-illini.de (nachfolgend „Vermieter“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“)
1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Mieter und dem Vermieter unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.
1.2 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Mieter verwendet werden, erkennt Vermieter – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Vermieter erbringt als selbständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Mieter: Maschinen- und Geräteverleih
2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Vermieter und dem Mieter.
2.3 Der Vermieter erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen.
2.4 Der Vermieter ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Vermieter erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Mieter.
2.5 Ein Vertrag kommt erst durch einen Mietvertrag vom Vermieter in Schriftform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietvertrag vom Vermieter bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung vom Vermieter.
3 Mietdauer
3.1 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
3.3 Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der schriftlich fest vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen.
Etwaige Vergünstigungen vom Tagesmietpreis gelten in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.4 Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter dem Vermieter die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der drei Tage. Für Kündigungen durch den Vermieter gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
4.1 Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart – an der Geschäftsadresse des Vermieters. Der Mieter hat anschließend für die Be- und Entladung sowie den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Hilft der Vermieter bei der Be- oder Entladung mit, handelt er insoweit als Erfüllungsgehilfe des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung verantwortlich.
4.2 Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt der Vermieter auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Die Transportkosten werden individuell schriftlich vereinbart und richten sich nach Entfernung und Zeitansatz für Be- und Entladen.
4.3 Die verbindliche Rücknahmekontrolle auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes beim Vermieter statt.
4.4 Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Miettag bis 19:00 Uhr, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern nicht mit dem Vermieter eine Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort individuell schriftlich vereinbart wurde.
4.6 Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.
5 Miete und Kaution
5.1 Die vom Mieter geschuldeten Mietkosten bestimmen sich als Kalendertagesmiete auf der Grundlage der gültigen Mietpreisliste des Vermieters.
Bei Geräten mit Stundenzähler: Eine Tagesmiete beinhaltet bis zu acht Betriebsstunden. Überschreitet der Mieter diese Betriebsstunden, berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglich inkl. Betriebsstunden gem. Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht.
5.2 Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe und Reinigung stellt der Vermieter dem Mieter gesondert in Rechnung - nachfolgend „Nebenkosten“ genannt.
5.3 Der Vermieter stellt dem Mieter nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung per Post oder per E-Mail (z.B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
5.4 Der Vermieter handelt als Kleinunternehmer. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
5.5 Die Miete und die Kaution sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und bei der Übergabe des Mietgegenstandes bar zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
5.6 Die hinterlegte Kautionen verrechnet der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen vom Vermieter gegen den Mieter.
6 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
6.1 Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von Vermieter auf eigene Kosten beseitigt.
6.2 Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber Vermieter rügt.
6.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
7 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
7.2 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.
7.3 Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen ist nicht zulässig, der Mieter haftet für etwaige Schäden bei Falschbetankung.
7.4 Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, dem Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
7.5 Der Mieter hat eine Obhutspflicht über den Mietgegenstand, d.h. er muss ihn sicher aufbewahren und soweit möglich vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen. Diese Obhutspflicht gilt unabhängig von der Dauer des Mietvertrags bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Im Falle eines von Vermieter durchgeführten Rücktransportes gilt die Obhutspflicht bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
8 Haftung des Vermieters
8.1 Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.3 In den Fällen von Absatz 2 haftet der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Vermieter zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9 Haftung des Mieters
9.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
9.2 Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen den Vermieter erheben.
9.3 Für fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt:
Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten, höchstens jedoch bis zum aktuellen Zeitwert des Mietgegenstandes.
Ebenso haftet der Mieter für Reifenschäden am Mietgegenstand bzw. für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen.
9.4 Mietgegenstände hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters als Begünstigter des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.
9.5 Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht beim Minibagger der Fall, dieser darf auf öffentlichem Betriebsgrund nicht bewegt werden. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
10 Dauer der Verjährungsfrist
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sowie des Mieters gegen den Vermieter gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
11.3 Der Mieter wird den Vermieter bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Mieter wird insbesondere dem Vermieter die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
11.4 Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Vermieters als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
11.5 Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
12 Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucherschlichtung
Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen.
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